Fragen & Antworten zum Mammographie-Screening Programm
Um den Teilnehmerinnen einen hohen Qualitätsstandard im Programm zu garantieren, sind für das Mammographie-Screening spezielle Zentren, die Screening-Einheiten, eingerichtet worden, die hohen Qualitätsanforderungen unterliegen und die kontinuierlich überprüft werden. Screening-Einheiten werden ausschließlich von speziell fortgebildeten und erfahrenen Ärztinnen und Ärzten geleitet, die für das Screening eine Zulassung erhalten haben. Auch die Röntgenfachkräfte sind eigens für das Screening geschult worden.
Es kann mehrere Gründe haben, dass Ihnen noch keine Einladung zugeschickt wurde. Zum einem können nicht alle Frauen zu ein und demselben Zeitpunkt zum Mammographie-Screening eingeladen werden. Da Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf die Untersuchung haben, werden die Frauen auch verteilt über diesen Zeitraum eingeladen. Die Einladungen versenden die Zentralen Stellen in der Regel nach einem Postleitzahlen-System.
In einigen Regionen ist das Programm noch frisch angelaufen, so dass es auch aufgrund dessen zu Verzögerungen bei den Einladungen kommen kann. Trotz aller Sorgfalt bei der Versendung der Einladungen kann es auch vorkommen, dass Einladungen Frauen nicht erreichen. Sollten Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sein und noch keine Einladung erhalten haben, dann können Sie sich bei Ihrer Zentralen Stelle erkundigen. Den Kontakt finden Sie hier
Ja, Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren erhalten nach zwei Jahren automatisch wieder eine Einladung, auch wenn Sie zwei Jahre zuvor nicht an der Screening-Untersuchung teilgenommen haben.
Für Frauen in diesem Alter ist die Bilanz der Vor- und Nachteile dieser Untersuchung am besten: In jungen Jahren ist das Brustgewebe so dicht, dass die Mammographie weniger erkennen kann, zudem ist Brustkrebs bei jungen Frauen seltener. Die Kooperationsgemeinschaft Mammografie Screening ist bei der Altersbegrenzung 50-69 Jahre den Erfahrungen der Nachbarländer gefolgt gefolgt, die z.Tl. schon seit 15 Jahren Mammografie-Screening durchführen und für Frauen dieser Altersgruppe den höchsten Nutzen durch die Teilnahme am Programm sehen.
Das ist leider nicht möglich. Der Anspruch auf eine Teilnahme am Früherkennungsprogramm ist gesetzlich geregelt. Sollten Sie aber Beschwerden haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in Verbindung, um die Auffälligkeiten abklären zu lassen.
Die Kosten für die Screening-Untersuchung werden von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig übernommen. Sie müssen keine Praxisgebühr bezahlen. Bei Frauen, die privat krankenversichert sind, richtet sich die Kostenübernahme nach dem individuellen Vertrag.
Es ist nicht unbedingt notwendig, dass Sie die früheren Mammographie-Aufnahmen mitbringen. Falls die früheren Aufnahmen benötigt werden, kann das Screening-Zentrum die Bilder anfordern.
Das Mammographie-Screening ist eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin. Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen. Eine Mammographieaufnahme zu machen gehört – wie jede andere Röntgenuntersuchung - zu den Aufgaben von medizinischen Röntgenfachkräften, die speziell dafür ausgebildet sind. Um im Screening-Programm arbeiten zu können, werden sie noch weiter qualifiziert. Damit Sie vor der Untersuchung Bescheid darüber wissen, was geschieht, erhalten Sie mit der Einladung zum Screening ausführliche schriftliche Informationen. Zudem steht Ihnen das speziell geschulte Personal in der Screening-Einheit für Fragen zur Verfügung. Sowohl für ein Informationsgespräch als auch für die Untersuchung ist deshalb keine Ärztin oder kein Arzt nötig. Falls Sie dennoch vor Ort eine medizinische Frage haben, die Ihre radiologische Fachkraft nicht beantworten kann, haben Sie auch noch Gelegenheit zu einem ärztlichen Gespräch.
Zwischen zwei Mammographien sollen mindestens 12 Monate Abstand liegen. Ist die letzte Mammographie vor weniger als zwölf Monaten bei Ihnen durchgeführt worden, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Zentralen Stelle, das ist die einladende Stelle, in Verbindung. Sie werden dann später wieder eingeladen. Wenn andere Körperteile von Ihnen kürzlich geröntgt worden sind, können Sie am Screening teilnehmen.
Wenn Sie bereits aufgrund einer Brustkrebserkrankung behandelt werden, teilen Sie dies bitte der Zentralen Stelle mit, die Sie eingeladen hat. Sie werden durch Ihren behandelnden Arzt oder behandelnde Ärztin weiter in der Nachsorge betreut und erhalten dort die regelmäßigen ergänzenden Untersuchungen. Fünf Jahre nach Abschluss einer Brustkrebsbehandlung können Sie grundsätzlich wieder am Mammographie-Screening-Programm teilnehmen. Bitte beraten Sie das weitere Vorgehen mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt.
Auch Frauen mit Brustimplantaten können am Mammographie-Screening teilnehmen. Informieren Sie auf jeden Fall vor der Untersuchung die radiologische Fachkraft. Implantate können in der Mammographie den Anschein von Veränderungen im Brustgewebe erwecken. Sie können aber auch tatsächlichen Brustkrebs verdecken.
Haben Sie Beschwerden, sollten Sie sich unbedingt mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in Verbindung setzen, um die Auffälligkeiten abklären zu lassen, auch dann, wenn Sie bereits am Screening-Programm teilgenommen haben. Denn trotz aller Sorgfalt kann ein Tumor übersehen worden sein. Oder ein Tumor wächst erst in den zwei Jahren bis zur nächsten Untersuchung heran. Sie sollten sich deshalb direkt an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, wenn Ihnen in der Zeit bis zur nächsten Mammographie Veränderungen an Ihrer Brust auffallen, wie etwa: tastbare Knoten, Dellen oder Verhärtungen der Haut, sichtbare Verformungen, Hautveränderungen oder Einziehungen der Brustwarze, Blutungen oder andere Absonderungen aus der Brustwarze.
Der Datenschutz ist beim Mammographie-Screening-Programm ein wichtiges Thema und wird streng kontrolliert. Die Daten, die das amtliche Melderegister zur Verfügung stellt, müssen verschlüsselt werden und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Screening-Einheiten haben die Schweigepflicht zu beachten. Medizinische Befunde zur statistischen Auswertung und Qualitätssicherung werden nur verschlüsselt und anonym weitergegeben.